Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 3

§ 3 – Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer

(1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (2)

Kurz erklärt

  • Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften gelten für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer.
  • Abweichende Vorschriften der Bundesländer bleiben unberührt.
  • Wenn die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt eine bestimmte Regel sinngemäß.
  • Es wird auf die Verwaltung der Grunderwerbsteuer durch die Landesfinanzbehörden hingewiesen.
  • Der Paragraph bezieht sich auf steuerliche Regelungen und deren Anwendung.