Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 3
§ 3 – Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
(1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (2)
Kurz erklärt
- Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften gelten für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer.
- Abweichende Vorschriften der Bundesländer bleiben unberührt.
- Wenn die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt eine bestimmte Regel sinngemäß.
- Es wird auf die Verwaltung der Grunderwerbsteuer durch die Landesfinanzbehörden hingewiesen.
- Der Paragraph bezieht sich auf steuerliche Regelungen und deren Anwendung.